In der Schweiz gilt grundsätzlich, dass Ehegatten nicht zwingend eine gemeinsame eheliche Wohnung haben müssen, obwohl dies oft der Fall ist. Die eheliche Wohnung wird definiert als die Wohnung, in der die beiden Ehegatten regelmäßig zusammenwohnen. Mit dem Vorhandensein einer ehelichen Wohnung gehen auch spezielle Rechte und Pflichten einher.
Zum Beispiel hat der Ehegatte, der kein Eigentümer ist oder kein Vertragspartner des Mietverhältnisses ist, das Recht, in der ehelichen Wohnung zu leben. Daher kann dieser Ehegatte nicht einfach aus dem Haus geworfen werden. Im Falle eines Streits über die Nutzung der Wohnung müssen die Ehegatten das Eheschutzgericht am Wohnsitz aufsuchen. Das Gericht wird dann entscheiden, wer bis zur Scheidung in der Wohnung bleiben darf und wie bis dahin über den gesamten Hausrat verfügt wird.
Kurzum: Nein, auch wenn der andere Ehegatte keine Eigentümerstellung hat oder kein Vertragspartner des Mietvertrags ist, kann dieser nicht einfach aus der gemeinsamen Wohnung vertrieben werden.