Kann ich meinen Ehepartner aus dem Haus werfen?

In der Schweiz gilt grundsätzlich, dass Ehegatten nicht zwingend eine gemeinsame eheliche Wohnung haben müssen, obwohl dies oft der Fall ist. Die eheliche Wohnung wird definiert als die Wohnung, in der die beiden Ehegatten regelmäßig zusammenwohnen. Mit dem Vorhandensein einer ehelichen Wohnung gehen auch spezielle Rechte und Pflichten einher.

Zum Beispiel hat der Ehegatte, der kein Eigentümer ist oder kein Vertragspartner des Mietverhältnisses ist, das Recht, in der ehelichen Wohnung zu leben. Daher kann dieser Ehegatte nicht einfach aus dem Haus geworfen werden. Im Falle eines Streits über die Nutzung der Wohnung müssen die Ehegatten das Eheschutzgericht am Wohnsitz aufsuchen. Das Gericht wird dann entscheiden, wer bis zur Scheidung in der Wohnung bleiben darf und wie bis dahin über den gesamten Hausrat verfügt wird.

Kurzum: Nein, auch wenn der andere Ehegatte keine Eigentümerstellung hat oder kein Vertragspartner des Mietvertrags ist, kann dieser nicht einfach aus der gemeinsamen Wohnung vertrieben werden.

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Bei der Entscheidung, wie viel Ihnen die Beantwortung Ihres Rechtsproblems oder Ihres Falles wert ist, sollten Sie sich folgende Fragen stellen:

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  • Wie ausführlich soll die Frage beantwortet werden? Je mehr Sie bieten, desto ausführlicher und detaillierter wird Ihre Frage/Fall beantwortet
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Das Mindestgebot von 90.00 CHF sollte nur gewählt werden, wenn Sie davon ausgehen, dass ein Anwalt Ihre Frage innert 15 Minuten beantworten kann.

Beim Stellen der Frage wird – unabhängig von Annahme und Beantwortung der Frage durch einen Anwalt – eine Einstellgebühr von 9.00 CHF (inkl. Mehrwertsteuer) fällig.

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Beschreiben Sie Ihr Rechtsproblem oder einen gesamten Fall. Teilen Sie sämtliche Informationen mit, die für Ihre Frage relevant sind.

Mit den KI-Tools unterstützen wir Sie dabei, einen angemessenen Preis zu ermitteln und gegebenenfalls zusätzliche Informationen hinzuzufügen, die für den Anwalt hilfreich sind. Falls Sie nicht über diese Informationen verfügen, können Sie die Frage dennoch stellen. Sollte der Anwalt diese Informationen unbedingt benötigen, kann er Sie auch nach Annahme der Frage über die Chatfunktion darum bitten.