In der Schweiz ist es grundsätzlich nicht erforderlich, bei der Einreichung eines Scheidungsantrags, sei es ein gemeinsamer Antrag oder eine Klage eines Ehepartners, einen Grund für das Scheitern der Ehe anzugeben. Beim gemeinsamen Antrag müssen lediglich beide Parteien angeben, dass sie die Scheidung wünschen. Bei einer Klage auf Scheidung muss angegeben werden, dass entweder die zweijährige Trennung oder die Unzumutbarkeit erfüllt sind. Die einzige Ausnahme von dieser Begründungspflicht tritt auf, wenn die Unzumutbarkeit geltend gemacht wird. In diesem Fall muss begründet werden, warum das Warten auf die zweijährige Trennung unzumutbar ist. Diese Begründung wird oft – aber nicht immer – mit dem Grund für den Wunsch nach Auflösung der Ehe übereinstimmen.
Kurz gesagt: Wenn Sie keinen Scheidungsantrag aufgrund von Unzumutbarkeit stellen, sondern entweder einen gemeinsamen Scheidungsantrag einreichen oder eine Scheidungsklage nach einer zweijährigen Trennung einreichen, müssen Sie nicht begründen, warum Sie die Ehe scheiden lassen wollen.