Bei einer Scheidung erfolgt die Aufteilung der Vermögenswerte beider Ehepartner, es sei denn, es wurde der Güterstand der Gütertrennung vereinbart. In Abwesenheit einer solchen Vereinbarung gilt der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Dies bedeutet, dass alles, was die Ehepartner während ihrer Ehe erworben haben (zum Beispiel Gehalt), geteilt wird, mit Ausnahme von Schenkungen, ererbtem Vermögen oder Gegenständen, die ausschließlich zum persönlichen Gebrauch dienen.
Für die Bestimmung des Vermögensinventars, das heißt, welche Vermögenswerte überhaupt vorhanden sind (wie Autos, Häuser, Bankkonten), ist der Zeitpunkt der Auflösung des Güterstands entscheidend. Dieser wird in der Regel mit der Einreichung des Scheidungsantrags oder der Klage auf Scheidung aufgelöst. Unter bestimmten Umständen kann dies jedoch bereits vor einer gerichtlichen Trennung geschehen. Es ist wichtig zu beachten, dass dieser Zeitpunkt lediglich den Umfang der Vermögenswerte bestimmt, d. h. welche Vermögenswerte vorhanden sind, nicht jedoch ihren Wert.
Für die Bestimmung des Wertes gilt dann der Zeitpunkt des Scheidungsurteils. Bei vielen Vermögenswerten wird es keine signifikanten Wertveränderungen geben, jedoch kann es zum Beispiel bei Aktien erhebliche Unterschiede geben.
Kurzum: Für die Bestimmung des Kontostandes wird grundsätzlich der Wert zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung der Scheidung herangezogen.