Die verbreitete Vorstellung, dass vor einer Scheidung eine obligatorische Trennungszeit eingehalten werden muss und dass eine Scheidung daher immer langwierig ist, trifft nicht unbedingt auf die Situation in der Schweiz zu. Wenn beide Ehepartner einverstanden sind, dass eine Scheidung erfolgen soll, entfällt die Notwendigkeit einer vorherigen Trennungszeit. Diese Art der Scheidung wird als Scheidung auf gemeinsames Begehren bezeichnet. In einem solchen Fall müssen sich die Ehepartner nicht notwendigerweise über die Folgen einig sein, obwohl dies gelegentlich der Fall ist. Es ist lediglich erforderlich, dass sie sich einig sind, dass die Ehe geschieden werden soll.
Wenn jedoch nur ein Ehepartner die Scheidung wünscht und der andere dem nicht zustimmt, kann keine Scheidung auf gemeinsames Begehren beantragt werden. In einem solchen Fall muss der scheidungswillige Ehepartner eine sogenannte Scheidungsklage einreichen. Bevor eine solche Klage eingereicht werden kann, müssen die Ehepartner zwei Jahre lang faktisch getrennt gelebt haben. Die einzige Ausnahme von dieser Voraussetzung besteht, wenn die Fortsetzung der Ehe trotz der Trennung für einen Ehepartner während dieser Zeit unzumutbar wäre. Um die Unzumutbarkeit festzustellen, muss jedoch eine hohe Hürde überwunden werden, wie beispielsweise körperliche oder sexuelle Misshandlung oder Belästigung.
Kurzum: Solange sich beide Ehepartner einig sind, dass eine Scheidung der nächste Schritt ist, ist keine bestimmte Trennungszeit erforderlich. Wenn jedoch nur ein Ehepartner die Scheidung möchte, muss dieser im Allgemeinen zwei Jahre lang faktisch getrennt leben, bevor er die Scheidungsklage einreichen kann.